Satzung - Damwildring

Hegegemeinschaft Hessen
Damwildring Römerkastell
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Satzung

Informationen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nach den gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen des Landes Hessen wird die Hegegemeinschaft gebildet; sie trägt den Namen „Römerkastell“.
Der juristische Sitz der Hegegemeinschaft ist Bad Schwalbach bei der zuständigen unteren Jagdbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises. Als Postanschrift gilt die jeweilige Adresse des ersten Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.
§ 2 Abgrenzung des Damwildgebietes
Dem Damwildgebiet gehören folgende Jagdbezirke an: Huppert, Kemel, Laufenselden I, Laufenselden II, Laufenselden III, Burg Hohenstein, Heimbach, Lindschied, Rückershausen, Hausen/Aar, Michelbach II sowie die staatlichen Eigenjagdbezirke Erlenhof und Gieshübel.
§ 3 Zweck
Die Hegegemeinschaft will auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage die Hege und waidmännische Bejagung des Wildes sichern, für einen gesunden und altersmäßig richtig gegliederten Wildbestand sorgen und die Hege so durchführen, dass Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft weitgehend vermieden werden. Sie übt entsprechende Einflussnahme auf die Erstellung und Einhaltung von Abschussrichtlinien und auf die Abschussfestsetzung aus und steht der federführenden Unteren Jagdbehörde sowie den übrigen Fachbehörden unterstützend und beratend zur Seite.
Sie wird ferner bei der Erstellung der Konzepte für die Lebensraumgestaltung und die Fütterungsvorgaben aktiv tätig. Darüber hinaus gewährleistet die Hegegemeinschaft die ständige Zusammenarbeit mit den zuständigen Jagdvereinen und unterstützt die örtlichen Jagdvereine bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Hegeschauen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Hegegemeinschaft besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind die Jagdausübungsberechtigten und die Eigenjagdbesitzer/innen der zum Damwildgebiet gehörenden Jagdbezirke sowie die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Jagdvorsteher.
Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden.
Die ordentlichen Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
Die Mitgliedschaft erlischt
  1. für ordentliche Mitglieder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.
  2. für außerordentliche Mitglieder bei Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes, sofern kein Antrag auf weitere Mitgliedschaft gestellt wurde, ferner durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder (Jagdausübungsberechtigte/Eigenjagd- besitzer) haben je angefangene 100 ha bejagbare Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Bei mehreren Pächtern in einem Jagdrevier kann das Stimmrecht für den Jagdbezirk nur durch ein ordentliches Mitglied ausgeübt werden. Vertreter der Jagd- genossenschaften haben nur eine Urstimme pro vertretenes Revier.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie nehmen lediglich beratende Funktionen wahr. Sind außerordentliche Mitglieder in den Vorstand der Damwildhegegemeinschaft gewählt, so sind sie dort mit einer Stimme stimmberechtigt.
Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Jagdausübungsberechtigte sind, haben in Vorstandsberatungen eine Stimme, bei Abstimmungen im Rahmen von Mitgliederversammlungen zusätzlich ihre Stimmenzahl aus der bejagbaren Flächengröße ihres Reviers.
Ein Abstimmungsergebnis kommt durch einfache Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Satzungsänderungen und Abberufungen des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jedes Mitglied kann in Schriftform Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten,
  2. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und die Damwildhegegemeinschaft bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
  3. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe der Damwildhegegemeinschaft sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder berechtigt.
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr, möglichst im Frühjahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie vom Vorstand einberufen werden oder wenn dies mindestens sechs ordentliche Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Hierbei genügt es, wenn die Einladung dem/der jeweiligen Postempfangsberechtigten für den betreffenden Jagdbezirk rechtzeitig (drei Wochen vor der Versammlung, es gilt das Datum des Poststempels) zugesandt wird. Jede hiernach ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Schriftführer/in geleitet.
Über jede Mitgliederversammlung hat der/die Schriftführer/in oder ein von ihm/ihr Beauftragte/er ein Protokoll zu schreiben, in dem die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Jedes Mitglied bzw. sein Bevollmächtigter hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen der Damwildhegegemeinschaft, soweit sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand zu regeln sind, insbesondere:
  1. die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
  2. die Festsetzung der Beiträge und Umlagen
  3. den Jahresbericht und die Jahresrechnung
  4. die Wahl der Kassenprüfer/innen
  5. Satzungsänderungen
  6. die Hege und Bejagung des Damwilds im Rahmen der Richtlinien
Über Anträge, deren rechtzeitige Bekanntmachung vor der Mitgliederversammlung nicht erfolgt ist, kann nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn von keiner Seite ein Widerspruch erfolgt.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist formfrei. Bei Wahlen ist auf Verlangen des Vorstandes oder eines Zehntels der anwesenden Stimmen eine schriftliche und geheime Abstimmung durchzuführen.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor ihrer Beratung (es gilt das Datum des Poststempels) den ordentlichen Mitgliedern bzw. den Postempfangsberechtigten der einzelnen Jagdbezirke zugestellt werden.
Anlässlich der Mitgliederversammlung erfolgt die Ausstellung und Besprechung der im abgelaufenen Jagdjahr erlegten Trophäenträger. Die Bewertungskommission besteht aus dem Sachkundigen, einem Vorstandsmitglied und einem der gewählten sachverständigen Jäger.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern (Schriftführer/in oder Schatzmeister/in können in Personalunion besetzt werden):
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in und /oder
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. dem Kreisjagdberater des Rheingau-Taunus Kreises, Kreisteil Untertaunus
  6. dem Damwildsachkundigen
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, Tagegelder und Reisekosten werden nicht erstattet. Kosten einzelner Mitglieder, die bei der Durchführung der Aufgaben und im direkten Interesse der Damwildhegegemeinschaft Römerkastell anfallen, werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und aus der Umlage bezahlt.
Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundlichen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind von der Mitgliederversammlung als außerordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt.

Die Vorstandssitzungen werden formlos von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend/durch Vollmacht vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.

Die Abschussplanaufstellungen und -festsetzungen erfolgen im Rahmen der länderspezifischen Jagdgesetze und Ausführungsbestimmungen sowie den dort vorgesehenen Beteiligungen der einzelnen Jagdausübungsberechtigten, der Hegegemeinschaft – vertreten durch den Vorstand – und der/des Sachkundigen.
§ 9 Auflösung
Sollte die Hegegemeinschaft durch gesetzliche Bestimmungen aufgelöst werden, wird ein eventuell vorhandenes Vermögen dem Rechtsnachfolger oder wenn es einen solchen nicht gibt, den im Damwildgebiet ansässigen Jagdvereinen zu gleichen Teilen übertragen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 05.07.2013 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
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