Hessisches Jagdgesetz - Damwildring

Hegegemeinschaft Hessen
Damwildring Römerkastell
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Hessisches Jagdgesetz

Informationen
Hessisches Jagdgesetz in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. I S. 458)

INHALTSÜBERSICHT
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht
§ 1 Aufgaben und Ziel des Gesetzes
§ 2 Hegepflicht  
§ 3 Anzeigepflicht

Jagdbezirke
§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 5 Befriedete Bezirke  
§ 6 Eigenjagdbezirke
§ 7 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 8 Jagdgenossenschaft
§ 9 Hegegemeinschaft

Jagdpacht
§ 10 Verpachtung
§ 11 Mietpacht
§ 12 Jagderlaubnis
§ 13 Beanstandung, Anordnung
§ 14 Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten

Jagdschein
§ 15 Jagdscheinerteilung
§ 16 Jagdscheingebühren,  Jagdabgabe
§ 17 Jagdscheinnachweis

Jagdausübung
§ 18 Jagdarten
§ 19 Jagd mit Fanggeräten
§ 20 Wegerecht
§ 21 Wald- und Feldschutz
§ 21a  Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten
§ 22 Jagdeinrichtungen
§ 23 Sachliche Verbote und Ausnahmen
§ 24 Wildruhezonen
§ 25 Wildschutzgebiete
§ 26 Grundsätze der Abschussregelung  
§ 26 a  Verfahren der Abschussplanung
§ 26 b  Besondere Abschussregelung  
§ 27 Krankes Wild, Wildfolge
§ 28 Jagdhundehaltung

Jagdschutz
§ 29 Inhalt des Jagdschutzes
§ 30 Wildfütterung
§ 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
§ 32 Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher  sowie Jagdausübungsberechtigten

Wild- und Jagdschaden
§ 33 Erstattungsausschluss
§ 34 Schadensanmeldung
§ 35 Wildschadensschätzer
§ 36 Erstattungsverfahren, Vorverfahren
§ 37 Klageverfahren

Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung
§ 38 Jagdbehörden
§ 39 Zuständigkeiten, Aufgaben
§ 40 Beratung der Jagdbehörden
§ 41 Vereinigungen der Jäger, Jagdrechtsinhaber, Jagdbeirat

Bußgeldvorschriften
§ 42 Bußgeldvorschriften

Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Rechtsverordnungen
§ 44 (vollzogen) § 45 (vollzogen)
§ 46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
ERSTER TEIL
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht
§ 1 Aufgaben und Ziele des Gesetzes
(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls.
(2) Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind  folgende Ziele anzustreben:
  1. Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum ist zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
  2. Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Dabei ist auch den Belangen von Land- und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
  3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diesem Ziel dient insbesondere auch die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde.
  4. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraums angepasst sein. Alle Regelungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfinden.
  5. Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. Im Rahmen des Reviersystems soll möglichst vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd geboten werden.

§ 2 Hegepflicht
(1) In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren  Flächen zur  Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen,  die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung  bieten.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.
(3)  Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.

§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I. S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 1934) erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.  
ZWEITER TEIL
Jagdbezirke
§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden.
(2) Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(3) Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirks aufweisen. Bei Angliederung solcher Flächen an einen Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd auf jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
(4) Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbstständiger Jagdbezirk nur dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße verkleinern. In diesem Falle sind die Restflächen benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

§ 5 Befriedete Bezirke
(1) Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind
  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,
  4. Friedhöfe und
  5. Wildgehege außer Jagdgehegen.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
  1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,
  2. stehende Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), einschließlich der darin gelegenen Inseln
ganz oder teilweise befrieden.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen, und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahmefällen gestatten. § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Eigenjadbezirke
(1) In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektar dürfen nicht mehr als zwei Personen jagdausübungsberechtigt sein. Für größere Eigenjagdbezirke kann je angefangene 75 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
(2) Haben sich Eigentümer zusammenhängender Grundflächen gegenseitig das Miteigentum an diesen Flächen zu einem geringen Bruchteil durch Rechtsgeschäft übertragen, so gelten diese Grundflächen nicht als im Miteigentum einer Personengemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.1Satz 1 Bundesjagdgesetz stehend.
(3) Wird auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirks durch einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde verzichtet, sind die Flächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht wirkt auf die Dauer der Mindestpachtzeit.
(4) Die Jagdbehörde ist zuständig für die Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. Sie kann bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. Als eingefriedet gelten Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.

§ 7 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 200 Hektar. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
(2) Ein Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz bedarf der Mehrheit der Grundeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, wenn sie unter jagdlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig erscheint und für alle Teilflächen die Mindestgröße nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz eingehalten wird. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.

§ 8 Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 143 (mit Ausnahme von § 141 Satz 2) und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.März 2010 (GVBl. I S.119) entsprechend. Die Aufsicht wird von den Jagdbehörden ausgeübt.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.
(3) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz zuständige Gemeindevorstand von der Jagdbehörde bestimmt.
(4) Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft).  
(5) Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 9 Hegegemeinschaft
(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft.
Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstamtes, dessen Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
DRITTER TEIL
Jagdpacht
§ 10 Verpachtung
(1) Die Mindestpachtzeit für Hoch- und Niederwildjagden beträgt 10 Jahre.
(2) Die Verpächter haben Jagdpachtverträge innerhalb eines Monats nach Abschluss der Jagdbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen und Verlängerungen der Jagdpachtverträge, die Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme von Mitpächtern.

§ 11 Mitpacht
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als drei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz.  

§ 12 Jagderlaubnis
(1) Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.
(2) Eine Jagderlaubnis kann entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Wird sie auf einzelne Abschüsse näher bestimmten Wildes beschränkt, ist sie bis zu zwölf Monate gültig. Die Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Einwilligung der Inhaber des Jagdrechtes.
(3) Entgeltliche Jagderlaubnisse nach Abs. 2 Satz 1 mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl nicht überschritten wird. Die Fläche, auf der dem Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht, ist nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz in den Jagdschein einzutragen.
(4) Eine Jagderlaubnis nach Abs. 2 Satz 1, die unentgeltlich mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten erteilt wird, ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde kann die Jagderlaubnis untersagen, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl überschritten wird. Werden unentgeltliche Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jede unentgeltliche eine weitere unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden.
(5) Soweit Jagdgäste die Jagd in Abwesenheit von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im Jagdbezirk ausüben, haben sie die auf sie ausgestellte Jagderlaubnis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
  1. angestellte Jägerinnen oder Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,
  2. bestellte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nach § 31 Abs. 1,
  3. Personen nach § 14 Abs. 1,
  4. forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
 
§ 13 Beanstandung, Anordnung
Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die
  1. Nichtigkeit  oder Beanstandung  eines Jagdpachtvertrages,
  2. Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie 3. Abrundung von Jagdbezirken die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.

§ 14 Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten
(1) Steht die Jagdausübung einer Personengemeinschaft zu, so ist jagdausübungsberechtigt nur, wer der Jagdbehörde benannt wird.
(2) Im Todesfall von Jagdausübungsberechtigten haben die Erben gegenüber der Jagdbehörde zu erklären, wer die Jagd ausüben wird. Die Jagdbehörde kann den Erben hierzu eine angemessene Frist setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf deren Kosten treffen.
VIERTER TEIL
Jagdschein
§ 15 Jagdscheinerteilung
(1) Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.  
(2) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn
  1. sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise glaubhaft machen.
(3) Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Per-sonen nach Abs. 2 nur erteilt werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie  eine mit der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.
(4) Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.

§ 16 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe
(1) Für die Erteilung von Jagdscheinen werden Gebühren erhoben.
(2) Mit den Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe in gleicher Höhe erhoben, die nach Abzug der bei der obersten Jagdbehörde anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Landesvereinigungen  der Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 42 Abs. 2 zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird.
(3) Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium bestimmt für die Abführung eine angemessene Frist. Soweit die Abgabe erst nach Ablauf dieser Frist abgeführt wird, sind Zinsen in Höhe von einem vom Hundert für diesen Meldezeitraum zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

§ 17 Jagdscheinnachweis
(1) Jagdausübungsberechtigte haben jeweils vor Beginn des Jagdjahres der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind, ein neuer Jagdschein erteilt worden oder ein DreiJahres-Jagdschein noch gültig ist. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Wer infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes bei Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, muss dies der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzeigen und zugleich eine jagdpachtfähige Person zur Jagdausübung benennen. Ist die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten zu treffen.
FÜNFTER TEIL
Jagdausübung
§ 18 Jagdarten
(1) Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.
(2) Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören. Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nicht gestört werden.
(4) Gesellschaftsjagden sind in Rotwildgebieten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März so durchzuführen, dass dabei dem Ruhebedürfnis des Rotwildes Rechnung getragen wird.  

§ 19 Jagd mit Fanggeräten
(1) Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.  
(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

§ 20 Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.
(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufsehern und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12  benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdaufsehern begleitet werden.
(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(4) Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.  

§ 21 Wald- und Feldschutz
Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden wesentlichen Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Übermäßige Verbiss- und Schälschäden sollen vermieden werden. Über die Verbiss- und Schälschädenbelastung der Waldvegetation sind forstliche Gutachten zu erstellen. Übermäßige Wildschäden in der Landwirtschaft müssen vermieden werden. Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild eingezäunt sind, kann die Jagdbehörde auf Antrag zulassen, dass dort Jagdausübungsberechtigte außerhalb von Jagdzeiten Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, erlegen.

§ 21a Anpassung und Abgrenzung von Hochwildgebieten
(1) Bei grundlegenden Veränderungen der Lebensräume in den ausgewiesenen Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten (Hochwildgebieten) kann die oberste Jagdbehörde die Gebietsabgrenzungen anpassen.
(2) Die Grenzen der Hochwildgebiete sind zu überprüfen, wenn
  1. infolge größerer Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wie im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen, Straßen- und Schienenneubauten oder der Erschließung von Baugebieten, dauerhafte Verschiebungen in der Nutzung der Lebensräume feststellbar werden,
  2. die Ergebnisse eines fachlich fundierten Lebensraum-Gutachtens, das in der Verantwortung der HochwildHegegemeinschaft für den Lebensraum des von ihr betreuten Hochwildgebietes erstellt wurde, eine solche Überprüfung und evtl. Anpassung (Erweiterung und / oder Verkleinerung)  im Einvernehmen mit den Verantwortlichen (Jagdausübungsberechtigte, Jagdrechtsinhaber, Naturschutzverbände etc.) rechtfertigen,
  3. in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder dreimal in fünf Jahren Nachbewilligungen nach § 26 b Abs. 4 in einem Jagdbezirk außerhalb des Hochwildgebietes festgesetzt worden sind oder
  4. in fünf aufeinanderfolgenden Jahren in einem Jagdbezirk innerhalb des Hochwildgebietes keine Abschüsse der betreffenden Hochwildart festgestellt wurden.
 
§ 22 Jagdeinrichtungen
(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze oder Wildfütterungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer errichten. Der Eigentümer ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.
(2) Jagdeinrichtungen sind von den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls ihre Nachfolger sie nicht übernehmen.

§ 23 Sachliche Verbote und Ausnahmen
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Bundesjagdgesetz darf bei der Verwendung von Schusswaffen bei der Fangjagd die Mündungsenergie der Geschosse weniger als 200 Joule betragen.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist.
(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Bundesjagdgesetz dürfen mit Genehmigung der Jagdbehörde Netze, Reusen und Fangkäfige im Rahmen der wissenschaftlichen Beringung und anderer wissenschaftlicher Kennzeichnungen verwendet werden.
(4) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild bei Drückjagden auch im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen erlegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Bejagung des Schwarzwildes erforderlich ist.
(5) Abweichend von § 19 a Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten gestatten, dass Wild zur wissenschaftlichen Kennzeichnung an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- und Wohnstätten aufgesucht werden darf. Bei geschützten Tierarten ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
(6) Verboten ist das Anlocken von Wild mit synthetisch hergestellten Stoffen mit Ausnahme von Buchenholzteer. In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Wildschadensverhütung sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken hiervon Ausnahmen gestatten.
(7) Das Schießen mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei auf Wild und mit Bleischrot auf Wasserwild über Gewässern ist verboten;  § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz bleibt hiervon unberührt.
(8) Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
(9) Unbeschadet des § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bedarf das Aussetzen von Tieren aller Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des lokalen Ökosystems sowie von Biotopen und Tieren der besonders geschützten Arten ausgeschlossen ist. Es ist verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt, auch abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, nicht für das Aussetzen von Fasanen, Rebhühnern und Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden, das Verbot nach Satz 3 gilt nicht für das Bejagen von Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden.  
(10) Die Jagdausübung ist im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe von Grünbrücken verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.
(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 24 Wildruhezonen
(1) Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.
(2) An Grünbrücken ist die Fläche im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe Wildruhezone.
(3) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt und die Außengrenzen von Wildruhezonen sind im Gelände durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen.

§ 25 Wildschutzgebiete
(1) Flächen, die für die Wildforschung, den Wildartenschutz und die Wildhege von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der für das Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers zu Wildschutzgebieten erklärt werden. (2) In Wildschutzgebieten kann
  1. die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet oder
  2. vorgeschrieben werden, dass während der Fortpflanzungs-, Setz- und Brutzeit oder während des Durchzuges und der Überwinterung von Federwild Flächen nur auf öffentlichen Wegen betreten werden dürfen,
  3. durch besondere Regelungen die Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gefördert werden.
(3) Inhaber des Jagdrechts oder Nutzungsberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Erklärung gegen ihren Willen erfolgt.
(4) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 26 Grundsätze der Abschussregelung
(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene Planüberschreitung und die forstlichen Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des Wildes zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist als Mindestabschuss festzusetzen und zu erfüllen. Die Jagdbehörde kann zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf.
Kommt zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde. Weicht die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab und besteht aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die Vorgaben des § 21 erheblich beeinträchtigt werden, so entscheidet die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Sachkundigen und der Hegegemeinschaft über eine Änderung des Abschussplans.
(2) In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die Abschussplanung.
(3) Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und Fallwild zu führen. Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der Richtigkeit den körperlichen Nachweis verlangen.
(4) Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass der Abschussplan nicht erfüllt wird. § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet entsprechende Anwendung.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von Streckenlisten verlangen.

§ 26 a Verfahren der Abschussplanung
(1) Der Abschuss ist für Rot-, Dam- und Muffelwild für jedes Jagdjahr, für Rehwild innerhalb einer dreijährigen Planungsperiode für jedes Jagdjahr zu planen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft leiten dieser die im Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber erstellten Vorschläge über die Höhe des Abschusses in ihrem Jagdbezirk getrennt nach Geschlecht und Altersstufe zu. Gehen die Vorschläge nicht in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist ein, erstellt die Hegegemeinschaft im Benehmen mit den Sachkundigen einen Vorschlag über die Abschusshöhe.
(3) Die staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen leiten der Hegegemeinschaft die für ihren Zuständigkeitsbereich erstellten Verbiss- und Schälschadensgutachten in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist zu. Auf eine Erhebung der Verbissbelastung kann verzichtet werden, wenn eine einvernehmliche Einigung innerhalb der Hegegemeinschaft über den Abschussplanvorschlag nach Abs. 4 erzielt wird und die Jagdrechtsinhaber dem zustimmen. Auf Wunsch der Hegegemeinschaft sind die forstlichen Gutachten von den für ihre Erstellung zuständigen Personen zu erläutern.
(4) Die Hegegemeinschaft leitet dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zur Stellungnahme zu. Die Abschussplanung erfolgt sodann anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds. Bei der Planung sind Grundsätze der Abschussregelung des § 26 Abs. 1 zu beachten. Beim Rotwild sind zusätzlich die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung zu berücksichtigen.
(5) Die Hegegemeinschaft leitet ihre nach Abs. 4 aufgestellte Abschussplanung zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2, den
Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach Abs. 3 und den Stellungnahmen des Sachkundigen nach Abs. 4 der zuständigen Jagdbehörde zu. Die Hegegemeinschaft kann einen Vorschlag über die Höhe möglicher Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) unterbreiten.

§ 26 b Besondere Abschussregelung
(1) Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. Im ersten und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes nachzuholen.
(2) Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen während der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den Abschussfortschritt unterrichten lassen. Stellt sie bei den einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.
(3) Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahres bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.
(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so zu regeln, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird.  Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss von je zwei Stück Schalenwild beiderlei Geschlecht der jeweiligen Hochwildart festgesetzt. Die Freigabe gilt bei Rot- (keine Kronenhirsche) und Damhirschen bis zum Alter von vier Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von drei Jahren. Über diese Freigabe hinausgehende Abschüsse sind bei der Jagdbehörde zu beantragen und unverzüglich zu genehmigen. Die obere Jagdbehörde erhält jährlich einen Bericht über diese Abschussanträge und die Strecke außerhalb der abgegrenzten Hochwildgebiete. Von dieser ständigen Abschussregelung bleibt § 27 Bundesjagdgesetz unberührt.
(5) Bei bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen, die außerhalb von abgegrenzten und ausgewiesenen Dam- und Muffelwildgebieten bereits vor dem Jahr 2000 vorkamen, ist ein jährlicher Abschussplan von der zuständigen Jagdbehörde festzusetzen.
(6) In abgegrenzten Hochwildgebieten kann für das Gebiet oder für Teile des Gebiets die Abschussfestsetzung für Rot-, Dam- oder Muffelwild jeweils als gruppenweise Abschussfestsetzung erfolgen (Gruppenabschussplan).
(7) Unbeschadet des § 21 des Bundesjagdgesetzes ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 2 ein gemeinsamer Rehwildabschussplan auf der Ebene der Hegegemeinschaft für die Dauer einer dreijährigen Planungsperiode getrennt nach Geschlecht und Altersstufen nach den Maßgaben des § 26 und von § 26a Abs. 3 und 5 festzusetzen. Widersprechen Jagdausübungsberechtigte oder Jagdrechtsinhaber eines Jagdbezirkes in dieser Hegegemeinschaft zu Beginn einer dreijährigen Planungsperiode der Vorgehensweise nach Satz 1, so setzt die Jagdbehörde eigens für deren Jagdbezirke einen Rehwildabschussplan fest.
(8) Aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts kann die oberste Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben bzw. Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz bzw. des § 23 Hessisches Jagdgesetz zulassen.

§ 27 Krankes Wild, Wildfolge
(1) Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
(2) Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen.
(3) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.
(4) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen.
(5) Kommt krankgeschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es nachweisbar krankgeschossen wurde.
(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat.
(7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen.
(8) Über die Bestimmung der Absätze 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über
  1. die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
  2. die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten,
  3. die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und
  4. die Aneignung des Wildbretes und der Trophäen können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.
(9) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.

§ 28 Jagdhundehaltung
(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Die Jagdbehörde kann Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten, sofern sie nicht nachweisen, dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung stehen.
(3) Außerhalb befriedeter Bezirke gilt die Ausbildung von Jagdhunden durch Jagdscheininhaber im Hinblick auf Gebrauchs-, Brauchbarkeits- und Zuchtprüfungen sowie die Ablegung der Prüfung als Jagdausübung; sie bedürfen der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
SECHSTER TEIL
Jagdschutz
§ 29 Inhalt des Jagdschutzes
Zum Jagdschutz gehören neben den Aufgaben des § 23 Bundesjagdgesetz auch der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der Schutz jagdlicher Einrichtungen.

§ 30 Wildfütterung
(1) Der Lebensraum des Wildes ist so zu erhalten oder mittelfristig zu verbessern, dass künstlich eingebrachte Futtermittel nicht notwendig sind.
(2) Das Ausbringen von Futtermitteln (Fütterung) für Schalenwild ist verboten, soweit es nicht nach Maßgabe von Abs. 3 bis 9 zulässig ist. Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie jedwede unzulässige Verwendung sonstiger für die Fütterung des Wildes geeigneter Gegenstände  sind unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten zu beseitigen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme anordnen.
(3) Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig. Die Durchführung von Wildfütterungen im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) geschützt werden, ist verboten.
(4) Das Ausbringen von Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild ist zulässig.
(5) Die Fütterung von wiederkäuendem Schalenwild mit Saftfutter ohne Kraftfutteranteile in Kombination mit Raufutter ist in der freien Wildbahn zulässig, soweit die Jagbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Kreisjagdberaters und im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. Eine Notzeit liegt vor, wenn zwischen dem aktuellen Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot ein Defizit besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn infolge der Witterung (z.B. hohe Schneelage, Harschschnee, Vereisung, längere Frost- oder Dürreperioden) oder infolge von Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Waldbrände) die ansonsten vorhandene natürliche Äsungsfläche fehlt. Diese Fütterung hat nach einem von der Hegegemeinschaft zu erarbeitenden und für alle  Hegegemeinschaftsmitglieder verpflichtenden Fütterungskonzept zu erfolgen. In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde für wiederkäuendes Schalenwild eine Notzeit festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten.
(6) Die Erhaltungsfütterung von Schwarzwild ist zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Über die Ausbringung der zugelassenen artgerechten Futtermittel für Schwarzwild entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde eine Notzeit für Schwarzwild festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf Schwarzwild verboten.
(7) Über die in Hessen festgestellten Notzeiten je Jagdjahr und deren Gründe ist bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Fachausschuss des Hessischen Landtages durch die oberste Jagdbehörde zu berichten.
(8) Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung) mit heimischem Getreide, Mais und Erbsen ist zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. Die ausgebrachte Futtermenge ist auf höchstens einen Liter je Tag und Kirrstelle beschränkt. Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. Die Jagdbehörde hat die Kirrung zu untersagen, wenn die nach Satz 3 zulässige Zahl an Kirrungen überschritten würde. Die nach § 30 des Hessischen Jagdgesetzes in der bis zum 23. Juni 2011 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen zum Betrieb von Kirrungen sind durch die Jagdbehörde mit Wirkung bis spätestens zum 30. September 2013 zu widerrufen.
(9) Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die oberste Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren.
(10) Es ist verboten, Wild Arzneimittel zu verabreichen. Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen, wenn es zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen erforderlich ist.“

§ 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Jagdausübungsberechtigte können für ihren Jagdausübungsbezirk volljährige Personen, die zumindest die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher bestellen. Die Bestellung bedarf der Schriftform. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher hat bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletzen oder verendetem Wild durchzuführen.
(2) Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag eine bestellte Jagdaufseherin oder einen bestellten Jagdaufseher, wenn sie oder er erfolgreich eine Jagdaufseherprüfung bestanden hat, Berufsjägerin oder Berufsjäger ist oder über eine abgeschlossene Ausbildung des gehobenen oder höheren Forstdienstes verfügt. Die Bestätigung ist im Jagdschein einzutragen. Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde. Ihnen obliegen die Verpflichtungen nach § 23 Bundesjagdgesetz sowie nach § 29 und sie haben die Befugnisse nach § 25 Bundesjagdgesetz sowie nach § 32 Abs. 1.
(3) Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen. Diese müssen den Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägerinnen oder Berufsjägern oder geprüften Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern verlangen, wenn dies für die Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.
(4) Die Jagdaufseher müssen während der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ihre schriftliche Bestellung, die bestätigten Jagdaufseher ihren Jagdschein mit dem entsprechenden Eintrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

§ 32 Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Jagdausübungsberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,
  1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
  2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
(2) Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen.
(3) Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
SIEBENTER TEIL
Wild- und Jagdschaden
§ 33 Erstattungsausschluss
Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.

§ 34 Schadensanmeldung
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich anzumelden.
(2) Ist die Gemeinde selbst Geschädigte, teilt sie die Schadensfeststellung der Komunalaufsichtsbehörde mit, die in diesem Fall die Aufgaben des Gemeindevorstandes wahrnimmt.

§ 35 Wildschadensschätzer
Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. Für die Schätzung von Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

§ 36 Erstattungsverfahren, Vorverfahren
(1) Wird ein Wildschaden nach § 34 angemeldet, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, an dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehören auch Jagdausübungsberechtigte, sofern sie den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die zum Schätzen von Wildschäden bestellten Personen müssen nicht geladen werden.
(2) Jede beteiligte Person kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält
  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch eine zum Schätzen von Wildschäden bestellte Person zu laden ist.
(5) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von der zum Schätzen bestellten Person festzustellen. Aufgrund dieser Schätzung setzt der Gemeindevorstand den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid hat die Angaben nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(6) Die Verfahrensgebühren sowie die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, stellt die Gemeinde den Beteiligten in Rechnung. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
(7) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt
  1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(8) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
§ 37 Klageverfahren
(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben.
(2) Die Klage ist zu richten
  1. von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
  2. von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheides und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.
Im Schlußurteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Verfahrens nach § 36 nach billigem Ermessen zu erkennen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
ACHTER TEIL
Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung
§ 38 Jagdbehörden
(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.
(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.  
(3) Die Aufgaben der Jagdbehörde werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der Jagdbehörde wahr.
(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt; das gleiche gilt für Flächen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ganz umschlossen werden.
(5) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn:
  1. Die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
 
§ 39 Zuständigkeiten, Aufgaben
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach dem Jagdrecht. Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde, soweit dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.
(2) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, im Nationalpark sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße über 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
(3) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:
  1. die Aufhebung der Schonzeit aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken nach § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz,
  2. die Ausnahmeregelung bezüglich des Bejagungsverbotes auf Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, im Rahmen wissenschaftlicher Lehr- und Forschungszwecke nach § 22 Abs. 2 Bundesjagdgesetz, jeweils einschließlich erforderlicher Gestattungen nach § 23 Abs. 5.
(4) Die Jagdbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesjagdgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

§ 40 Beratung der Jagdbehörden
(1) Bei den unteren und der oberen Jagdbehörde werden nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. Sie sollen die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten.
(2) Jagdberater haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen durch die Jagdbehörde; Verdienstausfall wird nicht vergütet.
§ 41 Vereinigung der Jäger, Jagdrechtsinhaber, Jagdbeirat
(1) Die Jägerschaft soll sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Hauptaufgabe es ist, ihre Mitglieder zu weidgerechter Jagd anzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Wildbestand und die Lebensräume aller Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden.
(2) Den Vereinigungen der Jäger können Aufgaben des Jagdwesens übertragen werden, wenn sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl, nach ihrer Organisationsform, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die Aufgaben landesweit zu erfüllen.
(3) Die Inhaber des Jagdrechtes sollen sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Jagdrechtsinhaber in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Jagdbezirke im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zu erhalten und ihre Belange zu vertreten.
(4) Bei den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte gebildet.
(5) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet.  
(6) Die Jagdbeiräte und der Landesjagdbeirat üben beratende Tätigkeit aus. Die Mitwirkung der Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden bei der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
NEUNTER TEIL
Bußgeldvorschriften
§ 42 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 3 Äsungsflächen im Wald mit den dort genannten Ackerfrüchten bestellt,
  2. der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die Fangjagd betreibt und an keinem anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 2 teilgenommen hat oder Fanggeräte verwendet, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen,
  4. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt oder entgegen § 12 Abs. 5 die Jagderlaubnis nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
  6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Jagdbehörde oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  7. entgegen § 18 Abs. 3 in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß die Jagdausübung stört,
  8. entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte einsetzt,
  9. entgegen § 20 Abs. 2 den Jägernotweg benutzt oder entgegen § 20 Abs. 3 den Vorschriften über das Tragen von Schusswaffen oder das Mitführen von Hunden zuwiderhandelt,

  10. a) entgegen § 23 Abs. 2 Rotwild in Rotwildgebieten zur Nachtzeit im Wald erlegt,
    b) entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet,
    c) entgegen § 23 Abs. 7 mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten, gehacktem Blei auf Wild oder mit Bleischrot auf Wasserwild schießt,
    d) entgegen § 23 Abs. 8 Hunde und Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,
    e) entgegen § 23 Abs. 9 Satz 1 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten ohne Genehmigung der Jagdbehörde aussetzt,
    f) entgegen § 23 Abs. 9 Satz 3 Tiere der dem Jagdrecht unterliegenden Arten vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt,
    g) entgegen § 23 Abs. 10 die Jagd in einem Umkreis von 300 m von den Brückenköpfen von Grünbrücken ausübt oder
    h) entgegen  § 23 Abs. 11 Wildtiere während der Nachtzeit durch unbefugtes Betreten stört.
  11. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Wildruhezonen betritt oder einer vollziehbaren Anordnung über die Einschränkungen der Jagdausübung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder dem von der Jagdbehörde angeordneten körperlichen Nachweis von erlegtem Wild oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht nach kommt,

  13. a) entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt,
    b) entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet oder auf Verlangen vorlegt,
    c) entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 5 die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich mitteilt,
    d) entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 das Überwechseln kranken Wildes nicht unverzüglich mitteilt oder
    e) entgegen § 27 Abs. 6 bei der Nachsuche die Grenzen eines Jagdbezirkes unberechtigt überschreitet.
  14. entgegen § 28 Abs. 1 bei der Nachsuche keine brauchbaren Jagdhunde verwendet,  einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Abs. 3 einen Jagdhund ohne Erlaubnis des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ausbildet,

  15. a) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Futtermittel ausbringt,
    b)entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 verdorbene Futtermittel nicht unverzüglich beseitigt,
    c) entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Wildfütterung betreibt, die das Hegeziel gefährdet oder beeinträchtigt,
    d) entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 eine Wildfütterung im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz oder nach § 13 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geschützt werden, durchführt,
    e) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 in Notzeiten nicht zulässige Futtermittel ausbringt,
    f) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 4 5 eine Fütterung betreibt, die dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht entspricht oder dem Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft nicht nachkommt,
    g) entgegen § 30 Abs 6 Satz 4 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt, dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann,
    h) entgegen § 30 Abs. 8 Satz 1 Fütterungen zur Bejagung (Kirrungen) von Schwarzwild nicht anzeigt oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 2 die Futtermenge überschreitet oder entgegen § 30 Abs. 8 Satz 3 mehr Kirrungen je Jagdbezirk oder Ablenkfütterungen betreibt.
    i)  entgegen § 30 Abs. 10 Satz 1 Arzneimittel an Wild verabreicht.
  16. einer vollziehbaren Anordnung nach  § 31 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
  17. einer nach § 43 Nr. 1 zu § 8 Abs. 1, nach § 43 Nr. 2 zu § 9 Abs. 1, nach § 43 Nr. 6, 8, 9 oder einer nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie nach § 39 Bundesjagdgesetz ist die Jagdbehörde.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Rechtsverordnungen
Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
  1. die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,
  2. die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die gesetzliche Bildung nach Abs. 2,
  3. Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Bundesjagdgesetz und abweichend vom Bundesrecht,
  4. die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse und über die Entschädigung der Mitglieder,
  5. die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,
  6. über die Voraussetzung für die Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2,
  7. die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41 Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,
  8. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib und
  9. die Fütterung von Schalenwild nach § 30 Abs. 2 bis 9.
 
§ 44 (vollzogen)
§ 45 (vollzogen)
 
§ 46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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